Hinweisgeberschutzgesetz

Was Unternehmen bei internen Meldestellen beachten müssen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet viele Beschäftigungsgeber zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Entscheidend ist dabei nicht nur ein technischer Meldekanal: Auch Zuständigkeiten, Vertraulichkeit, Fristen, Dokumentation und die Bearbeitung eingehender Meldungen müssen organisatorisch funktionieren.

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Grundsätzlich gilt die Pflicht nach § 12 HinSchG für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für bestimmte Unternehmen aus regulierten Bereichen sieht das Gesetz die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl vor.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bestimmte von ihnen kontrollierte Beschäftigungsgeber richtet sich die Pflicht nach dem jeweiligen Landesrecht.

Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können nach § 14 Abs. 2 HinSchG für die Entgegennahme von Meldungen und weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Bestimmte Pflichten verbleiben dennoch beim jeweiligen Beschäftigungsgeber.

Wie kann die interne Meldestelle organisiert werden?

Die Aufgaben der internen Meldestelle können einer internen Person, einer internen Organisationseinheit oder einem Dritten übertragen werden. Auch bei der Beauftragung eines externen Dritten bleibt der Beschäftigungsgeber dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um festgestellte Verstöße abzustellen.

Die mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen müssen ihre Tätigkeit unabhängig ausüben können. Andere Aufgaben sind zulässig, soweit dadurch keine Interessenkonflikte entstehen. Außerdem muss die notwendige Fachkunde vorhanden sein.

Welche Meldekanäle müssen angeboten werden?

Interne Meldekanäle müssen nach § 16 Abs. 3 HinSchG Meldungen sowohl in Textform als auch mündlich ermöglichen. Für mündliche Meldungen muss insbesondere eine Meldung per Telefon oder über eine andere Art der Sprachübermittlung möglich sein.

Verlangt die hinweisgebende Person eine persönliche Zusammenkunft, muss diese innerhalb einer angemessenen Zeit ermöglicht werden. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch per Bild- und Tonübertragung stattfinden.

Anonyme Meldungen

Das HinSchG verpflichtet interne Meldestellen nicht dazu, einen Meldekanal für anonyme Meldungen bereitzustellen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollten.

Ein digitales Hinweisgebersystem kann den Meldeweg in Textform und die anschließende Fallbearbeitung unterstützen. Die gesetzlich erforderliche Möglichkeit mündlicher Meldungen muss zusätzlich organisatorisch sichergestellt werden.

Vertraulichkeit und Zugriffsschutz

Das Vertraulichkeitsgebot gehört zu den zentralen Anforderungen des HinSchG. Geschützt werden insbesondere die Identität der hinweisgebenden Person, die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie die Identität sonstiger in der Meldung genannter Personen.

Entsprechend müssen interne Meldekanäle so gestaltet sein, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung zuständigen Personen sowie gegebenenfalls unterstützende Personen Zugriff auf eingehende Meldungen erhalten.

Welche Fristen gelten nach einer Meldung?

Nach Eingang einer Meldung beginnt ein gesetzlich geregeltes Verfahren. Die interne Meldestelle muss insbesondere:

  1. den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen,
  2. prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  3. mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten,
  4. die Stichhaltigkeit der Meldung prüfen,
  5. erforderlichenfalls weitere Informationen anfordern und
  6. angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erfolgen. Wurde der Eingang nicht bestätigt, gilt spätestens eine Frist von drei Monaten und sieben Tagen nach Eingang der Meldung.

Dokumentation von Meldungen

Eingehende Meldungen müssen in dauerhaft abrufbarer Weise und unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots dokumentiert werden. Für die Dokumentation mündlicher Meldungen gelten besondere Anforderungen. Tonaufzeichnungen oder vollständige Wortprotokolle setzen grundsätzlich die Einwilligung der hinweisgebenden Person voraus.

Die Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Eine längere Aufbewahrung ist möglich, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien

Das HinSchG verbietet Repressalien gegen geschützte hinweisgebende Personen. Das Verbot umfasst auch die Androhung und den Versuch von Repressalien.

Macht eine hinweisgebende Person geltend, eine berufliche Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, sieht § 36 HinSchG unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr vor.

Warum ein Hinweisgebersystem allein nicht ausreicht

Eine Software kann Meldewege, Kommunikation, Dokumentation, Fristen und Fallbearbeitung strukturiert unterstützen. Sie ersetzt jedoch nicht die organisatorische Verantwortung des Unternehmens.

Für eine funktionierende interne Meldestelle müssen insbesondere Zuständigkeiten festgelegt, fachkundige Personen benannt, Interessenkonflikte vermieden, mündliche Meldewege organisiert und geeignete Folgemaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.

Wie Flowlex unterstützt

Flowlex unterstützt die digitale Entgegennahme anonymer und vertraulicher Meldungen, die geschützte Zwei-Wege-Kommunikation mit hinweisgebenden Personen sowie die strukturierte Fallbearbeitung. Rollen und Berechtigungen helfen dabei, Zugriffe auf die jeweils erforderlichen Bereiche zu begrenzen.

Die organisatorische Ausgestaltung der internen Meldestelle – insbesondere der mündliche Meldekanal und die fachliche Fallbearbeitung – bleibt Teil des jeweiligen Hinweisgeberschutzprozesses.

Flowlex wurde aus der praktischen Arbeit mit Hinweisgeberfällen und Ombudspersonen entwickelt. Im Mittelpunkt steht deshalb ein klarer und nachvollziehbarer Bearbeitungsprozess statt unnötiger Komplexität.

Häufige Fragen

Hinweisgeberschutzgesetz kurz erklärt.

Ab wie vielen Beschäftigten ist eine interne Meldestelle erforderlich?

Grundsätzlich gilt die Pflicht für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für bestimmte regulierte Unternehmen gelten Sonderregelungen unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Muss eine interne Meldestelle anonyme Meldungen ermöglichen?

Nein. Das HinSchG verpflichtet nicht dazu, einen anonymen Meldekanal bereitzustellen. Anonym eingehende Meldungen sollten nach dem Gesetz jedoch bearbeitet werden.

Reicht ein digitales Hinweisgebersystem aus?

Nein. Ein digitales System kann wesentliche Teile des Meldeprozesses unterstützen. Zusätzlich müssen unter anderem Zuständigkeiten, Fachkunde, unabhängige Bearbeitung und ein mündlicher Meldeweg organisatorisch sichergestellt werden.

Wie schnell muss der Eingang einer Meldung bestätigt werden?

Die interne Meldestelle muss den Eingang grundsätzlich spätestens nach sieben Tagen bestätigen.

Wann muss die hinweisgebende Person eine Rückmeldung erhalten?

Grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung. Wurde der Eingang nicht bestätigt, gilt spätestens eine Frist von drei Monaten und sieben Tagen nach Eingang der Meldung.

Kann die interne Meldestelle extern betreut werden?

Ja. Nach § 14 HinSchG kann auch ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Bestimmte Verantwortlichkeiten verbleiben dennoch beim Beschäftigungsgeber.

Flowlex in einer persönlichen Demo kennenlernen.

Sehen Sie, wie Meldungen digital entgegengenommen, Kommunikation geschützt geführt und Fälle strukturiert bearbeitet werden können.

Demo anfragen →

Stand: September 2026. Grundlage dieser Übersicht ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung abrufbaren Fassung. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de .