Grundsatz: Ab 50 Beschäftigten
Nach § 12 Abs. 2 HinSchG gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle grundsätzlich für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
Sonderfälle unabhängig von der Mitarbeiterzahl
§ 12 Abs. 3 HinSchG nennt bestimmte regulierte Unternehmen, für die die Einrichtungspflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten gilt. Dazu gehören unter anderem bestimmte Unternehmen aus dem Finanz-, Wertpapier-, Versicherungs- und Zahlungsdienstleistungsbereich.
Unternehmen in regulierten Branchen sollten sich deshalb nicht allein auf die 50-Beschäftigten-Grenze verlassen.
50 bis 249 Beschäftigte: gemeinsame Meldestelle
Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können nach § 14 Abs. 2 HinSchG für die Entgegennahme von Meldungen und weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.
Die Pflicht, Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes zu ergreifen, und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben jedoch beim jeweiligen Beschäftigungsgeber.
Was gilt für Kommunen?
Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beschäftigungsgeber, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, verweist § 12 Abs. 1 HinSchG auf das jeweilige Landesrecht. Die konkrete Einrichtungspflicht lässt sich daher nicht allein anhand der bundesgesetzlichen 50-Beschäftigten-Grenze beurteilen.
Was bedeutet die Pflicht praktisch?
Wer zur Einrichtung verpflichtet ist, muss nicht lediglich einen digitalen Meldekanal bereitstellen. Die interne Meldestelle betreibt Meldekanäle, führt das Verfahren nach § 17 HinSchG durch und ergreift Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Dazu gehören insbesondere Vertraulichkeit und Zugriffsschutz, unabhängige und fachkundige Bearbeitung, ein mündlicher Meldeweg, die Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen und die Rückmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Die nächsten Schritte
Liegt die Beschäftigtenzahl bei mindestens 50 oder greift ein gesetzlicher Sonderfall, sollte das Unternehmen die Organisationsform der Meldestelle festlegen, zuständige und fachkundige Personen bestimmen und geeignete Meldekanäle einrichten.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Übersicht finden Sie im Beitrag „Interne Meldestelle einrichten“.