HinSchG & Mitarbeiterzahl

Ab wie vielen Beschäftigten ist eine interne Meldestelle Pflicht?

Für viele Unternehmen entscheidet die Beschäftigtenzahl darüber, ob eine interne Meldestelle eingerichtet werden muss. Die zentrale Schwelle liegt bei 50 Beschäftigten – allerdings gibt es wichtige Sonderfälle und Besonderheiten.

Grundsatz: Ab 50 Beschäftigten

Nach § 12 Abs. 2 HinSchG gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle grundsätzlich für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

Für viele Unternehmen ist die Schwelle von 50 Beschäftigten der zentrale Ausgangspunkt für die Pflicht zur internen Meldestelle.

Sonderfälle unabhängig von der Mitarbeiterzahl

§ 12 Abs. 3 HinSchG nennt bestimmte regulierte Unternehmen, für die die Einrichtungspflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten gilt. Dazu gehören unter anderem bestimmte Unternehmen aus dem Finanz-, Wertpapier-, Versicherungs- und Zahlungsdienstleistungsbereich.

Unternehmen in regulierten Branchen sollten sich deshalb nicht allein auf die 50-Beschäftigten-Grenze verlassen.

50 bis 249 Beschäftigte: gemeinsame Meldestelle

Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können nach § 14 Abs. 2 HinSchG für die Entgegennahme von Meldungen und weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.

Die Pflicht, Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes zu ergreifen, und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben jedoch beim jeweiligen Beschäftigungsgeber.

Was gilt für Kommunen?

Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beschäftigungsgeber, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, verweist § 12 Abs. 1 HinSchG auf das jeweilige Landesrecht. Die konkrete Einrichtungspflicht lässt sich daher nicht allein anhand der bundesgesetzlichen 50-Beschäftigten-Grenze beurteilen.

Was bedeutet die Pflicht praktisch?

Wer zur Einrichtung verpflichtet ist, muss nicht lediglich einen digitalen Meldekanal bereitstellen. Die interne Meldestelle betreibt Meldekanäle, führt das Verfahren nach § 17 HinSchG durch und ergreift Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

Dazu gehören insbesondere Vertraulichkeit und Zugriffsschutz, unabhängige und fachkundige Bearbeitung, ein mündlicher Meldeweg, die Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen und die Rückmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Die Beschäftigtenzahl beantwortet nur die Frage, ob grundsätzlich eine Einrichtungspflicht besteht. Wie die Meldestelle organisiert werden muss, ergibt sich aus weiteren Vorschriften des HinSchG.

Die nächsten Schritte

Liegt die Beschäftigtenzahl bei mindestens 50 oder greift ein gesetzlicher Sonderfall, sollte das Unternehmen die Organisationsform der Meldestelle festlegen, zuständige und fachkundige Personen bestimmen und geeignete Meldekanäle einrichten.

Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Übersicht finden Sie im Beitrag „Interne Meldestelle einrichten“.

Häufige Fragen

Hinweisgeberschutzgesetz kurz erklärt.

Ab wie vielen Beschäftigten gilt die Pflicht?

Grundsätzlich ab in der Regel 50 Beschäftigten. Für bestimmte regulierte Unternehmen gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Können kleinere Unternehmen freiwillig eine Meldestelle einrichten?

Ja. Auch Unternehmen ohne gesetzliche Einrichtungspflicht können freiwillig interne Meldewege und eine Meldestelle vorsehen.

Können mehrere Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben?

Private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.

Gilt die 50-Beschäftigten-Grenze auch für Kommunen?

Für Gemeinden, Gemeindeverbände und bestimmte von ihnen kontrollierte Beschäftigungsgeber richtet sich die Einrichtungspflicht nach dem jeweiligen Landesrecht.

Reicht bei bestehender Pflicht eine Software aus?

Nein. Zusätzlich zum technischen Meldekanal müssen insbesondere Zuständigkeit, Fachkunde, Vertraulichkeit, mündliche Meldemöglichkeiten und das gesetzliche Verfahren organisiert werden.

flowlex in einer persönlichen Demo kennenlernen.

Sehen Sie, wie Meldungen digital entgegengenommen, Kommunikation geschützt geführt und Fälle strukturiert bearbeitet werden können.

Demo anfragen →

Stand: September 2026. Grundlage dieser Übersicht ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung abrufbaren Fassung. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de .